Bitcoin Steuern – Was Du bei Kryptowährungen unbedingt beachten musst!

Bitcoin Steuern im Blick

Mit Kryptowährungen wie Bitcoin lassen sich mit etwas Glück und Übung hohe Gewinne erzielen. Doch dabei solltest Du auch an Dein Finanzamt denken. Denn die Beamten interessieren sich ebenfalls für den Handel mit Kryptowährungen. Bitcoin zu kaufen und zu verkaufen kann unter Umständen steuerfrei sein, dennoch muss der Handel mit Kryptowährungen in der Steuererklärung vermerkt werden. Bitcoin Steuern auf den Zahn gefühlt.

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Bitcoin Steuern Guide: Was denkt das Finanzamt über Kryptowährungen?

Zuerst lohnt es sich zu klären, wie die Behörden die Kryptowährungen einstufen. Damit ergeben sich einige Fragen, wie zum Beispiel, wie der Handel mit Kryptowährungen versteuert wird.

Zunächst: Bitcoin und andere Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es gibt also keine gesetzliche Pflicht, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu akzeptieren.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft die Kryptowährungen als Rechnungseinheiten ein. In diesem Sinne sind sie mit Devisen vergleichbar, wodurch sich ähnliche steuerliche Vorgaben ergeben, wie beim Handel mit regulären Devisen.

Weiterhin stuft das Bundesministerium für Finanzen Bitcoin und andere Kryptowährungen als privates Geld ein. Somit fallen die Digitalwährungen unter „andere Wirtschaftsgüter“. Der Handel mit ihnen gilt als private Veräußerungsgeschäfte, es sei denn, es handelt sich um gewerblichen Handel (dazu später mehr).

Für Privatpersonen hat das zur Folge, dass Kryptowährungen ähnlich versteuert werden wie etwa der private Verkauf von Kunstwerken, Oldtimern oder Edelmetall. Konkret werden sie in der Anlage SO der Steuererklärung vermerkt.

Bitcoin Steuern Guide: Was gilt als private Veräußerung?

In Bezug auf Kryptowährungen gilt der Handel dann als private Veräußerung, wenn sie der Gegenstand von Transaktionen sind, bei denen sie in etwas anderes getauscht werden. Einfacher ausgedrückt: Kaufst Du etwas mit Bitcoin oder tauschst Du sie in eine andere Währung um, dann werden sie steuerlich relevant.

Dazu zählt der Verkauf der Bitcoin oder Tausch in eine andere Währung, seien es Euro, Dollar oder andere gesetzliche Zahlungsmittel. Der Umtausch von Bitcoin und Kryptowährungen allgemein in andere Kryptowährungen ist ebenfalls steuerpflichtig und ebenso der Kauf einer realen Ware oder einer Dienstleistung mit Bitcoin.

Beim Verkauf von Bitcoin in Euro wird auf jeden Fall eine Gewinnrechnung verlangt. Solltest Du Deine Bitcoin in eine andere Kryptowährung tauschen, wie Ethereum, muss das ebenfalls in der Steuererklärung aufgezeichnet werden, um damit den Beginn der Spekulationsfrist mit Ethereum zu datieren.

Das ist für die Gewinnermittlung notwendig, wenn Du diese Ethereum zu einem späteren Zeitpunkt verkaufst. Beim Umtausch in eine reale Ware oder Dienstleistung ist sowohl der Zeitpunkt der Transaktion als auch der Wert der Ware oder Dienstleistung wichtig.

In all diesen Fällen liegen „private Veräußerungsgeschäfte“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Der Handel nach diesem Gesetz wird auch als „Spekulationsgeschäft“ bezeichnet.

Bitcoin Steuern – Wann ist der Gewinn steuerfrei?

Steuerfrei sind demnach nur solche Geschäfte, die nach Ablauf eines Jahres des Erwerbs geschehen und/oder bei denen der Gewinn unter 600 Euro liegt.

Die Bitcoin Haltefrist ist entscheidend

Zunächst gilt es zu klären, wann die Kryptowährungen gekauft wurden. Denn es gibt eine Haltefrist von einem Jahr.

Die gute Nachricht: Liegt der Erwerb der Kryptowährungen mehr als ein Jahr zurück, wenn Du das private Veräußerungsgeschäft tätigst, dann fallen keine Steuern an.

Alle Veräußerungsgewinne sind steuerfrei. Dasselbe gilt auch für den Umtausch in Waren oder Dienstleistungen. Wichtig dabei ist, den Erwerb und die Veräußerungen genau zu dokumentieren. Die Haltefrist gilt nur dann, wenn Du zweifelsfrei belegen kannst, zu welchem Zeitpunkt Du die Bitcoin erworben und verkauft hast.

Freigrenze

Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht in der Freigrenze. Die beträgt 600 Euro. Private Veräußerungsgeschäfte bis zu einem Betrag von 600 Euro bleiben gänzlich steuerfrei. Dabei sollte die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden.

Freigrenze bedeutet, dass wenn die privaten Veräußerungsgeschäfte auch nur einen Cent über dieser Grenze liegen, der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Bei einem Freibetrag wäre nur der Betrag über dieser Grenze steuerpflichtig.

Weiterhin musst Du bei der Steuererklärung beachten, dass die Freigrenze für alle Deine privaten Veräußerungsgeschäfte gilt. Also alle Gewinne aus allen Geschäften mit Kryptowährungen sowie mit anderen Gütern, die ebenfalls als Spekulationsobjekte gelten, wie Edelmetalle und Kunstwerke.

Wie wird die private Veräußerung versteuert?

Bei privaten Veräußerungsgeschäften wird der Veräußerungsgewinn versteuert. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis minus dem Kaufpreis. Zusätzlich werden Werbungskosten abgezogen.

Natürlich kann es bei diesen Spekulationsgeschäften auch zu Verlusten kommen. Die Verluste lassen sich mit den Gewinnen aus den Veräußerungsgeschäften verrechnen. Selbst wenn der Händler nur Verluste erlitten hat, muss er seine privaten Veräußerungsgeschäfte trotzdem in der Steuerklärung kenntlich machen.

Der Verlustabzug lässt sich auf das aktuelle Jahr verrechnen, auf das vorige Jahr oder auf die Gewinne des kommenden Jahres. Es ist nicht möglich, die Verluste mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen.

LIFO- oder FIFO-Methode

Kryptowährungen werden zu verschiedenen Kursen und Zeitpunkten gekauft und wieder verkauft. Das ist schließlich das Ziel der Trader: Bei niedrigen Kursen kaufen und bei hohen Kursen verkaufen, um einen Gewinn zu erzielen. Auch das ist steuerlich relevant.

Sie kaufen Bitcoin mehrmals oder alles auf einmal, lagern ihre Guthaben in einer Wallet oder einem Depot, sie verkaufen ihre Bitcoin Stück für Stück oder alle auf einmal. Aufgrund der stetig wechselnden Kurse und der Transaktionen zu verschiedenen Zeitpunkten stellt sich dabei die Frage, wie viel Gewinn die einzelnen privaten Veräußerungen wirklich erzielten.

Zur Gewinnermittlung kommt daher die FIFO-Methode zur Anwendung. „FIFO“ bedeutet „first in – first out“. Das bedeutet, dass die ersten gekauften Bitcoin auch jene sind, die zuerst verkauft werden.

Wenn jemand zum Beispiel zunächst 2 BTC zu einem Kurs von 9.000 Euro kauft und 1 BTC zu einem Kurs von 10.000, die Bitcoin eine Weile hält und danach 1 BTC verkauft, dann erfolgt die Gewinnermittlung so, als hätte er 1 BTC von den ersten 2 BTC zu einem Kurs von 9.000 Euro verkauft. Zu sagen, man habe den 1 BTC zu einem Kurs von 1.000 verkaufen wollen, gilt nach der FIFO-Methode nicht nicht.

Du kannst allerdings auch versuchen, die LIFO-Methode anzuwenden. „LIFO“ steht für „last in- first out“ und ist im Grunde das Gegenteil der FIFO-Methode. Bei der LIFO-Methode wird davon ausgegangen, dass die zuletzt gekauften Bitcoin auch die sind, welche Du als erstes verkauft hast.

Gegebenenfalls können sich dadurch günstigere steuerliche Vorteile ergeben als bei der FIFO-Methode. Allerdings musst Du bei Deiner Steuererklärung auch bei einer Methode bleiben. Frage am besten bei deinem Steuerberater nach.

Um die steuerpflichtigen Gewinne auch zweifelsfrei ermitteln zu können, lohnt es sich, genau alle Transaktionen aufzuzeichnen. Dazu gehört der Name der Kryptowährung, den Anschaffungszeitpunkt, Menge der Coins, Kurs zum Zeitpunkt der Anschaffung, Transaktionsgebühren, Anschaffungskosten sowie Zeitpunkt und Kurs während der Veräußerung.

Das dient nicht nur der eigenen Gewinnermittlung, sondern kann auch als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden. Es hilft auch, Rechnungen, Kauf- und Verkaufsaufträge von Börsen und Händlern aufzuheben und den Behörden vorzuzeigen. Ein Screenshot der Transaktionen in der Wallet ist ebenfalls möglich.

Sollten sich die Kurse zum Zeitpunkt des Erwerbs und Verkaufs nicht eindeutig nachvollziehen lassen, so gibt es die Möglichkeit, mit Durchschnittskursen zu rechnen oder auf historische Kurse von Plattformen, wie Finanzen.net zurückzugreifen.

Versteuerung nach Einkommensteuersatz

In der Regel werden die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften nach dem Einkommensteuersatz besteuert. Die Abgeltungssteuer gilt nicht. Privatanleger tragen ihre Spekulationsgeschäfte in der Anlage SO ein.

Es könnte jedoch vorkommen, sollten die privaten Geschäfte innerhalb der Jahresfrist sehr umfangreich sein, dass das Finanzamt diese als gewerbliche Tätigkeit einordnet. In diesem Fall werden die Trades anders besteuert und die Jahresfrist gilt nicht mehr.

Bitcoin und Krypto Lending

Solltest Du Deine Bitcoin verleihen, um dadurch Zinsen zu verdienen, dann verlängert sich die Haltefrist zur Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1, Nr. 2, Satz 4 des EStG auf zehn Jahre. Du musst also zehn Jahre warten, bis Du die Bitcoin verkaufen kannst, damit sie steuerfrei sein können.

Selbst wenn Du sie nur einmal verliehen hast. In der Zeit kannst Du noch immer die Zinsen einnehmen. Die Zinseinnahmen werden ebenfalls versteuert. Hier gilt eine Freigrenze von 800 Euro, darüber hinaus eine pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent.

Welche Bitcoin Steuern gelten für Unternehmen?

Wer als gewerblich tätige Person oder als Unternehmen mit Bitcoin handelt, der unternimmt keine privaten Veräußerungsgeschäfte und es gelten keine steuerfreien Haltefristen. In diesem Fall gehören die Bitcoin zum Betriebsvermögen und sind Teil der Gewinne des Gewerbebetriebes (§ 15 EStG).

Es fallen sowohl Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer an. Handelt es sich um Körperschaften, dann unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei natürlichen Personen kommt der Progressionstarif zur Anwendung.

Die Steuern hängen also vom erzielten Jahreseinkommen ab. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 11.000 bis 18.000 Euro wären das 25 Prozent, bei 18.001 bis 31.000 Euro 35 Prozent. Was die Umsatzsteuer anbelangt: Hier hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahre 2015 entschieden, dass der gewerbliche Umtausch von Kryptowährungen in Euro nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Bitcoin und Krypto Steuern beim Trading

Beim normalen Handeln mit Kryptowährungen, also dem privaten Kaufen, Halten und Verkaufen, sind die Regeln noch recht simpel. Dann gibt es aber noch das „Trading“. Damit sind zum Beispiel das Trading mit Krypto-Derivaten gemeint, wie sie häufig auf Online-Brokern gehandelt werden. In diesem Fall werden die Geschäfte aus dem Trading ähnlich wie Aktien versteuert.

Es kommt also zur Anwendung der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Dazu ein Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird in der Steuererklärung in der Anlage KAP eingetragen. Das gilt ebenso für die Verluste. Es kann sich lohnen, die Verluste einzutragen, da sich dadurch die Steuerlast senken kann.

Sollte der Broker seinen Sitz in Deutschland haben, dann führt er die Abgeltungssteuer in der Regel automatisch ab und zwar direkt vom Gewinn des Handels. Befindet sich der Broker allerdings im Ausland, dann musst Du das selber machen. Dazu trägst Du die Gewinne aus dem Trading in der Steuererklärung ein und ziehst anschließend die Abgeltungssteuer ab.

Bitcoin-Zertifikate gelten ebenfalls als Derivate, die Abgeltungssteuer gilt also auch bei den Erträgen aus Zertifikaten. Generell gibt es bei den Derivaten und Bitcoin noch einige ungeklärte steuerliche Fragen. Es lohnt sich immer, zunächst beim Finanzamt anzufragen und die Sache direkt mit den Beamten zu klären. Ein professioneller Steuerberater kann ebenfalls helfen und verhindern, dass versehentlich Steuern hinterzogen werden.

Bitcoin Steuern beim Mining

Das Wichtigste zuerst: Wer Kryptowährungen schürft, betreibt ein Unternehmen. Miner gelten als Gewerbetreibende, sie verfolgen selbstständig und nachhaltig die Gewinnerzielungsabsicht und werden so besteuert.

Miner benötigen allerdings keine Erlaubnis von der Bundesanstalt der Finanzdienstleistungsaufsicht, denn auch wenn die Miner einen erheblichen Anteil an der Generierung von Bitcoin und Kryptowährungen haben, gelten sie dennoch nicht als Emittenten der Coins. Eine offizielle Gewerbeanmeldung ist trotzdem notwendig. Diese lässt sich bei der Gemeinde beantragen.

Als Unternehmen haben Miner die Einkommensteuer auf ihre Gewinne zu entrichten. Die Gewinne werden mittels der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Demnach werden die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen und das Ergebnis ist der Gewinn. Es lassen sich alle Betriebsausgaben abziehen, dazu gehört anteilig die Miete, die Stromkosten, die Hardware, die über die Laufzeit abgeschrieben wird, und im Grunde alles, was man für das Mining braucht.

Miner müssen Gewerbesteuer bezahlen, sobald der Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt. Als Einzelunternehmer lässt sich die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer gegenrechnen. Erträge unter diesen 24.500 Euro innerhalb eines Jahres bleiben zunächst steuerfrei. Die erzeugten Bitcoin müssen nach dem Schürfen verkauft werden, um Einnahmen zu erzielen. Für die steuerrechtliche Erfassung der Einnahmen gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erzeugung der Bitcoin.

Cloud Mining und Pool Mining – Bitcoin Steuern

Beim Mining mit der Cloud oder im Pool entscheidet bei der steuerlichen Erfassung das Land der Betriebsstätte. Jegliche Einkünfte sind im Land der Betriebsstätte steuerpflichtig. Und das ist dort, wo die Server stehen. Hier kann es kompliziert werden und vieles hängt davon ab, in welchem Land sich die Server befinden. Die Einzelheiten regeln die geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Möglicherweise ergibt sich dadurch Steuerfreiheit.

Beim Pool Mining stellt sich die Frage, ob die Erträge in der Gruppe erzielt wurden. Nach dem deutschen Steuerrecht gilt eine einheitliche sowie eine gesonderte Feststellung der Einkünfte. Zunächst werden die Einkünfte einheitlich festgestellt und zwar von allen Beteiligten.

Danach erfolgt die gesonderte Feststellung, so wie die Einkünfte auf die Einzelpersonen verteilt werden. Die Gruppeneinkünfte übersteigen beim Pool Mining schnell die Gewerbesteuerfreigrenze, also müssen Steuern gezahlt werden.

Das Ganze kann in der Praxis noch komplizierter werden, als es hier beschrieben ist. Außerdem stellt sich beim Cloud Mining die Frage, ob Du überhaupt selbst beim Mining beteiligt bist oder nur dem Unternehmen die Kryptowährung abkaufst. Das würde zu einer gänzlich anderen steuerlichen Beurteilung führen.

Steuern bei ICOs und STOs

Die Token Sales sind ein weiteres schwieriges Feld. Bei der Besteuerung eines ICOs kann es auf die Funktion des Tokens ankommen. Der Grund dafür ist die unklare Gesetzeslage hinsichtlich der Tokens. Erträge aus der Investition in einen ICO werden in der Regel so versteuert, als würdest Du mit Bitcoin handeln: Kaufen, halten und nach einer gewissen Zeit verkaufen. Es gelten dieselben Regeln für die Freigrenze und die Haltefrist.

Bei den Zinserträgen aus einer Investition in einen STO gilt die Abgeltungssteuer. Es handelt sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit wird eine Pauschale von 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls einer Kirchensteuer fällig.

Bei Unternehmen sind die Zinsen als reguläre Betriebseinnahmen zu versteuern. Natürliche Personen bezahlen den persönlichen Steuersatz und Kapitalgesellschaften den Körperschaftsteuersatz.

Bei einer Veräußerung des Tokens gilt ebenfalls die Abgeltungssteuer, bei Unternehmen sind die Veräußerungsgewinne aus einem STO reguläre Betriebseinnahmen und es fallen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

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